Und noch eine (diesmal erfreuliche) Aktualisierung vom Januar 2017:
Mitbestimmung beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers
„Lässt der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite zu, dass andere Facebook-Nutzer sich dort in Beiträgen (Postings) über seine Beschäftigten äußern, besteht bei der Ausgestaltung dieser ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – so das BAG. Denn durch Postings kann der Arbeitgeber Aussagen über Verhalten und Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter sammeln, die zudem auf Facebook für jedermann einsehbar sind.“
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15
http://www.bund-verlag.de/blog/computer-und-arbeit/mitbestimmung-beim-facebook-auftritt-des-arbeitgebers/
Mitte letzten Jahres gab es an dieser Stelle eine kleine Zusammenfassung zur Rechtsprechung bei der Nutzung von Social Media im Arbeitsverhältnis. Hier nun eine Aktualisierung:
Keine Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber eine Facebook-Seite einrichtet
… auch dann nicht, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf von der Kundschaft beurteilt werden.
Ein Auftritt bei Facebook ist keine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Das befand jetzt ein Düsseldorfer Richter. Weiterlesen