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ArbeitnehmerInnen und Social Media – Fortsetzung

Und noch eine (diesmal erfreuliche) Aktualisierung vom Januar 2017:

Mitbestimmung beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

„Lässt der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite zu, dass andere Facebook-Nutzer sich dort in Beiträgen (Postings) über seine Beschäftigten äußern, besteht bei der Ausgestaltung dieser ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – so das BAG. Denn durch Postings kann der Arbeitgeber Aussagen über Verhalten und Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter sammeln, die zudem auf Facebook für jedermann einsehbar sind.“
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15
http://www.bund-verlag.de/blog/computer-und-arbeit/mitbestimmung-beim-facebook-auftritt-des-arbeitgebers/


Mitte letzten Jahres gab es an dieser Stelle eine kleine Zusammenfassung zur Rechtsprechung bei der Nutzung von Social Media im Arbeitsverhältnis. Hier nun eine Aktualisierung:

Keine Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber eine Facebook-Seite einrichtet

… auch dann nicht, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf von der Kundschaft beurteilt werden.

Ein Auftritt bei Facebook ist keine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Das befand jetzt ein Düsseldorfer Richter. Weiterlesen

ArbeitnehmerInnen und Social Media

Die Nutzung Sozialer Medien am Arbeitsplatz kann zu Konflikten führen, weil die Grenzen zwischen Privatem und Beruflichem sowie der persönlichen und der öffentlichen Sphäre verschwimmen bzw. nicht immer allen Beteiligten klar sind. Hier ein paar Urteile aus den letzten Monaten:

Kein Rauswurf trotz grober Beleidigungen auf Facebook

„Wer seine Chefs in einer offenen Facebook-Gruppe mit Ausdrücken wie ‚asoziale Gesellschafter‘ beleidigt, muss grundsätzlich damit rechnen, entlassen zu werden. Das Hessische Landesarbeits­gericht (LAG) entschied allerdings, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalls auch zu einer ande­ren Bewertung führen können: Weiterlesen