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Alle reden über Künstliche Intelligenz (KI)

… wir auch.

Foto von Solen Feyissa auf Unsplash

Dazu, wie Betriebsräte Chatbots in ihrer Öffentlichkeitsarbeit einsetzen können, habe ich hier etwas geschrieben.

Das Thema hat viele Facetten. Beispielsweise ist es für betriebliche Interessenvertretungen wichtig, Personalplanungstools im Blick zu behalten, die mit KI arbeiten. Meine Kollegen von Tempi haben dazu eine Konferenz organisiert (zu der ich auch eingeladen bin).

Alle einschlägigen Seiten für Betriebs- und Personalräte bieten inzwischen gute Informationen zum Thema, zum Beispiel die Portale mitbestimmung.de und boeckler.de.

Wer sich erst einmal allgemeiner nähern will, ist beim Podcast „KI verstehen“ des Deutschlandfunks gut aufgehoben.

Digitalisierung der Arbeitswelt

Gespräch mit Kuka-Betriebsräten

Mit den Kolleginnen und Kollegen von flow (für die ich Öffentlichkeitsarbeits-Seminare gebe) hatte ich im letzten Herbst die Möglichkeit, das Kuka-Werk in Augsburg zu besichtigen. Wir konnten viele Gespräche führen, u.a. mit dem Betriebsrat. Die Kollegen berichteten beispielsweise von den Auswirkungen, die die fortschreitende Digitalisierung aus ihrer Sicht auf die unterschiedlichen Arbeitsbereiche hat: So sei bei den Angestellten mit größeren Jobverlusten zu rechnen als in der Produktion.

Hier der Bericht von Frank Wippermann zu unserem Kuka-Besuch:

Digitale Transformation – flow goes KUKA

ArbeitnehmerInnen und Social Media – Fortsetzung

Und noch eine (diesmal erfreuliche) Aktualisierung vom Januar 2017:

Mitbestimmung beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

„Lässt der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite zu, dass andere Facebook-Nutzer sich dort in Beiträgen (Postings) über seine Beschäftigten äußern, besteht bei der Ausgestaltung dieser ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – so das BAG. Denn durch Postings kann der Arbeitgeber Aussagen über Verhalten und Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter sammeln, die zudem auf Facebook für jedermann einsehbar sind.“
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15
http://www.bund-verlag.de/blog/computer-und-arbeit/mitbestimmung-beim-facebook-auftritt-des-arbeitgebers/


Mitte letzten Jahres gab es an dieser Stelle eine kleine Zusammenfassung zur Rechtsprechung bei der Nutzung von Social Media im Arbeitsverhältnis. Hier nun eine Aktualisierung:

Keine Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber eine Facebook-Seite einrichtet

… auch dann nicht, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf von der Kundschaft beurteilt werden.

Ein Auftritt bei Facebook ist keine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Das befand jetzt ein Düsseldorfer Richter. Weiterlesen