ArbeitnehmerInnen und Social Media

Die Nutzung Sozialer Medien am Arbeitsplatz kann zu Konflikten führen, weil die Grenzen zwischen Privatem und Beruflichem sowie der persönlichen und der öffentlichen Sphäre verschwimmen bzw. nicht immer allen Beteiligten klar sind. Hier ein paar Urteile aus den letzten Monaten:

Kein Rauswurf trotz grober Beleidigungen auf Facebook

„Wer seine Chefs in einer offenen Facebook-Gruppe mit Ausdrücken wie ‚asoziale Gesellschafter‘ beleidigt, muss grundsätzlich damit rechnen, entlassen zu werden. Das Hessische Landesarbeits­gericht (LAG) entschied allerdings, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalls auch zu einer ande­ren Bewertung führen können:
Die lange Betriebszugehörigkeit (28 Jahre), eine aufrichtige Entschuldigung, der Hintergrund der Äußerungen (Tarifkonflikt) und die Schnelllebigkeit von Facebook-Diskussionsbeiträgen führten in diesem Fall dazu, dass die Kündigung unwirksam ist.“
Hessisches LAG, Urteil vom 28.01.2013, Aktenzeichen: 21 Sa 715/12
Gefunden auf bund-verlag.de.

Unerlaubte Veröffentlichung von Fotos auf Facebook

„Veröffentlicht ein Krankenhaus-Mitarbeiter unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Trotz der schweren Pflichtverletzung fiel die Abwägung des Gerichts in diesem Fall zu Gunsten der Arbeitnehmerin aus.“
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Aktenzeichen 17 Sa 2200/13
Gefunden auf bund-verlag.de.

Betriebsrat hat bei Facebook-Seite nicht mitzubestimmen

„Weist der Arbeitgeber seine Mitarbeiter darauf hin, der Unternehmensseite auf Facebook folgen zu können, so löst diese Aufforderung keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Der reine Betrieb einer Facebook-Seite enthält keine Regelungen zum Verhalten der Beschäftigten mit- und zueinander. Im konkreten Fall erhielten die Beschäftigten einen ‚Leitfaden zum Umgang mit Social Media‘. Weiter wurde ihnen mitgeteilt, dass sie der Facebook-Seite gerne folgen könnten.“
ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2013, Aktenzeichen: 14 BVGa 16/13
Gefunden auf bund-verlag.de.

Unlauterer Wettbewerb: Autohaus haftet für Facebook-Werbung seines Verkäufers

„Wirbt der Verkäufer eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen seines Arbeitgebers, so haftet der PKW-Händler für diesen Wettbewerbsverstoß seines Mitarbeiters auch dann, wenn er nichts davon wusste. Nach dem ‚Gesetz zum unlauteren Wettbewerb‘ (UWG) ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter begangen werden (§ 8 Abs. 2 UWG).“
LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013,  Aktenzeichen: 12 O 83/13
Gefunden auf bund-verlag.de.

Meinungsfreiheit vs Dienstpflicht – Düsseldorfer Oberbürgermeister suspendiert Feuerwehrleute wegen Kritik auf Facebook

„Auch in Deutschland wird in diversen Kündigungsschutzverfahren darüber gestritten, was Arbeitnehmer in den Sozialen Medien gerade noch ’sagen‘ dürfen und welche Aussagen auch Abmahnungen oder Kündigungen rechtfertigen können. Nach Medienberichten hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister Elbers 11 Feuerwehrleute wegen einzelner Aussagen bzw. dem ‚Liken‘ (sprich dem Drücken des “Gefällt mir” Buttons) dieser Aussagen aus dem Dienst suspendiert.“
Der Autor des Artikels schätzt nicht nur den beschriebenen Fall ein, sondern beschreibt generell die rechtlichen Grenzen von Aussagen im „Social Web“. Zusammenfassend sagt er:
„Der Fall zeigt dennoch überdeutlich, warum es so wichtig ist, die eigenen Mitarbeiter mit Social Media Richtlinien, für die bestehenden rechtlichen Grenzen, aber auch einige medienbedingten Besonderheiten zu sensibilisieren. Nur wer die (rechtlichen) Grenzen kennt, kann entscheiden, ob er diese bewusst überschreitet.
Die meisten ‚Probleme‘ mit der Nutzung der Sozialen Medien durch die Mitarbeiter resultieren aus Unwissenheit und fehlender Medienkompetenz. Wer sein Unternehmen und seine Mitarbeiter vor solchen Risiken bewahren aber auch die Chancen der Sozialen Medien nutzen möchte, der sollte seinen Mitarbeiter mit Social Media Richtlinien und/oder Schulungen ebendiese Medienkompetenz vermitteln.“
Gefunden auf rechtzweinull.de.

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