ArbeitnehmerInnen und Social Media – Fortsetzung

Und noch eine (diesmal erfreuliche) Aktualisierung vom Januar 2017:

Mitbestimmung beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

„Lässt der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite zu, dass andere Facebook-Nutzer sich dort in Beiträgen (Postings) über seine Beschäftigten äußern, besteht bei der Ausgestaltung dieser ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – so das BAG. Denn durch Postings kann der Arbeitgeber Aussagen über Verhalten und Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter sammeln, die zudem auf Facebook für jedermann einsehbar sind.“
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15
http://www.bund-verlag.de/blog/computer-und-arbeit/mitbestimmung-beim-facebook-auftritt-des-arbeitgebers/


Mitte letzten Jahres gab es an dieser Stelle eine kleine Zusammenfassung zur Rechtsprechung bei der Nutzung von Social Media im Arbeitsverhältnis. Hier nun eine Aktualisierung:

Keine Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber eine Facebook-Seite einrichtet

… auch dann nicht, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf von der Kundschaft beurteilt werden.

Ein Auftritt bei Facebook ist keine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Das befand jetzt ein Düsseldorfer Richter.

Die Nutzer der Facebook-Seite der Arbeitgeberin, ein medizinischer Dienstleister, haben die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, mehrere davon enthielten negative Äußerungen zu den Mitarbeiter/innen.
In erster Instanz folgte das Arbeitsgericht Düsseldorf dem Verlangen des Konzernbetriebsrats, den Auftritt abzuschalten. Das Mitbestimmungsrecht sei gegeben, weil über die Kommentare Rückschlüsse auf Leistung und Verhalten der Mitarbeiter möglich seien.
Das LAG folgte der Auffassung nicht: Eine Facebook-Seite als solche sei keine technische Einrichtung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese setze voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Das sei nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Beschäftigte eintragen.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.1.2015,  Aktenzeichen: 9 Ta BV 51/14
Gefunden auf bund-verlag.de.

 

Ex-Mitarbeiter muss weiter für Firma werben

„Eine Firma stellt ein Werbevideo ins Netz. Zu sehen: viele fröhliche Mitarbeiter. Doch was passiert, wenn einer von ihnen später im Streit ausscheidet? Dann muss er für immer Statist bleiben, so das Bundesarbeitsgericht. Hat der Arbeitnehmer seine Zustimmung ohne Einschränkung erteilt, erlischt sie nicht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Sie könne aber widerrufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliege.“

BAG, Aktenzeichen 8 AZR 1011/13
Gefunden auf spiegel.de

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